Beitragsbemessungsgrenzen für die bAV in 2023
3. Januar 2023 | Constantin Behrschmidt
Beitragsbemessungsgrenzen und andere wichtige Betragsgrenzen/Größen für die bAV 2023
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und das daran anknüpfende Betriebsrentenstärkungsgesetz bilden das wesentliche rechtliche Regelungsgerüst für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Deutschland. Darüber hinaus sind viele Regelungen im Einkommensteuerrecht und im Recht der Sozialversicherung für Beiträge, Leistungen und Ansprüche im Rahmen der bAV relevant.
Dabei müssen u.a. betragliche Obergrenzen und andere betragliche Vorgaben beachtet werden. Diese sind zum Teil gesetzlich festgeschrieben, zum Teil ändern sie sich jährlich entsprechend den Änderungen ihrer jeweiligen Bezugsgrößen. Im Folgenden geben wir einen tabellarischen Überblick über die wichtigsten in der bAV zu beachtenden Betragswerte für 2023.
Beitragsbemessungsgrenzen und abgeleitete bAV-Grenzen
Bei der bAV durch Entgeltumwandlung beziehen sich einige betragliche Begrenzungen und Vorgaben auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung:
Bezeichnung | Wert für 2023 | Wert monatlich | Bemerkungen |
---|---|---|---|
BBG allg. Rentenver-sicherung | 87.600 € | 7.300 € | beitragspflichtiges Einkommen in der Rentenversicherung (West) |
maximale steuerlich geförderte Entgelt-umwandlung | 3.504 € | 292 € | bis zu 4 % der BBG bleiben bei Entgeltumwandlung steuer- und sozialabgabenfrei, gleichzeitig besteht bis zu diesem Betrag eine Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltumwandlung |
maximaler obligatori-scher Arbeitgeberzu-schuss bei Entgelt-umwandlung | 7.008 € | 584 € | bis zu 8 % der BBG bleiben bei Entgeltumwandlung steuerfrei, oberhalb von 4 % besteht Sozialabgabenpflicht |
maximaler obligatori-scher Arbeitgeberzu-schuss bei Entgelt-umwandlung | 525,60 € | 43,80 € | 15 % auf max. 4 % der BBG allg. Rentenversicherung |
Besondere BBG Ren-tenversicherung | 85.200 € | 7.100 € | beitragspflichtiges Einkommen in der Rentenversicherung (Ost) |
Weitere wichtige Betragsgrenzen
Für die Versicherungspflicht und die Berechnung von Versicherungsbeiträgen/Sozialabgaben in der Sozialversicherung sind außerdem folgende „Grenzwerte“ wichtig:
Bezeichnung | Wert für 2023 | Wert monatlich | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Jahresarbeitsentgelt-grenze | 66.600 € | 5.550 € | Einkommensgrenze, bis zu der für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV besteht |
BBG in der Gesetzli-chen Krankenversi-cherung (GKV) | 59.850 € | 4.987,50 € | Beitragspflichtiges Arbeitseinkommen in der GKV |
BBG in der Arbeitslo-senversicherung | 87.600 € (West) 85.200 € (Ost) | 7.300 € (West) 7.100 € (Ost) | entspricht BBG in der Rentenversicherung |
Weitere einkommensteuerrechtliche Grenzen
Einige steuerrechtliche Vorschriften begrenzen darüber hinaus die Förderung oder die Steuerfreiheit von bestimmten Beiträgen zur bAV:
Bezeichnung | Wert | Bemerkungen |
---|---|---|
maximaler monatlicher Ar-beitslohn für Inanspruchnahme des Förderbetrags zur bAV durch den Arbeitgeber | 2.575 € | § 100 Abs. 3 Nr. 3c EStG (Förderung: 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbei-trags, höchstens 288 Euro. Bedingung: Arbeitgeber leis-tet im Jahr mindestens 240 € zur bAV) |
maximaler Jahres-Arbeitslohn für Inanspruchnahme des För-derbetrags zur bAV durch den Arbeitgeber | 30.900 € | § 100 Abs. 3 Nr. 3d EStG (Förderung: 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbei-trags, höchstens 288 Euro. Bedingung: Arbeitgeber leistet im Jahr mindestens 240 € zur bAV) |
Höchstbetrag steuerfreier bAV-Beiträge aus Anlass der Been-digung eines Dienstverhältnis-ses | 35.040 € | § 3 Nr. 63 S. 3 EStG (4 Prozent der BBG in der allg. Rentenversicherung x der Anzahl der Dienst-Kalenderjahre, höchstens jedoch x 10) |
Höchstbetrag steuerfreier bAV-Beiträge bei Nachzahlungen für ein vorübergehend ruhendes Dienstverhältnisses | 70.080 € | § 3 Nr. 63 S. 4 EStG (8 Prozent der BBG in der allg. Rentenversicherung x der Anzahl der Ruhe-Kalenderjahre, höchstens jedoch x 10) |
Sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße und abgeleitete Werte
Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße ist ein abstrakter Referenzwert, an den einige Vorschriften in der Sozialversicherung anknüpfen. Das gilt auch im Zusammenhang mit einigen bAV-Regelungen., Rentenansprüchen und weiteren damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften.
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres (hier: 2021) in der gesetzlichen Rentenversicherung – aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
Bezeichnung | Wert 2023 (West) | Wert 2023 (Ost) | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bezugsgröße | 40.740 € | 39.480 € | |
jährl. Mindestarbeit-nehmerbeitrag für bAV durch Entgelt-umwandlung | 254,63 € | 246,75 € | § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG: 1/160 der Bezugsgröße |
Abfindung einer An-wartschaft ohne Ar-beitnehmerzustim-mung: | § 3 Abs. 2 S. 1 BetrAVG: | ||
Grenze bei Kapital-leistungen | 4.074 € | 3.948 € | 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV |
Grenze bei monatl. Rente | 33,95 € | 32,90 € | 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV |
Freibetrag für Pflicht-versicherte in der GKV | 169,75 € | 169,75 € | § 226 Abs. 2 SGB V: 1/20 der monatlichen Be-zugsgröße |
Höchsthaftungsgren-zen des PSVaG | § 7 Abs. 3 BetrAVG: im Monat das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV | ||
Renten | 10.185 € | 9.870 € | |
Kapital | 1.222.200 € | 1.184.400,00 € |
Kategorie: bAV
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