Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
20. März 2023 | Constantin Behrschmidt
Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) richtig erfassen – auf was ist zu achten?
Das 2017 beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrAVG) hat Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen pauschalen 15 Prozent-Zuschuss für ihre Sozialabgabenersparnis bei bAV-Vereinbarungen durch Entgeltumwandlung dazuzuzahlen.
Rechtsgrundlage dieser Regelung ist § 1a BetrAVG: „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Die Regelung gilt für bAV-Neuvereinbarungen schon seit dem 1. Januar 2019. Seit dem 1. Januar 2022 ist sie auf alle Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen anzuwenden – also auch auf vorher schon bestehende. So schlicht die Regelung im Gesetz erscheint, so kompliziert hat sich die Berechnung des Zuschusses in der Praxis erwiesen.
Sozialabgabenersparnis – Ermittlung und Obergrenze
Was ist die Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlungen tatsächlich? Sie errechnet sich aus dem Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nach gängiger Auffassung sind ersparte Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder zu berufsständischen Rentenversicherungen ebenfalls als Sozialabgabenersparnis anzusehen. Das gilt auch für Ersparnisse bei pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen für geringfügig Beschäftigte (Minijobber).
Der eingesparte Betrag ist einzelfallabhängig. Es gibt dafür aber eine Obergrenze, denn Umwandlungsentgelte bleiben maximal bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt. Sie beträgt 2023 – auf Monatsbasis – 7.300 Euro (West), vier Prozent davon sind 292 Euro.
Daraus errechnet sich für dieses Jahr ein maximaler Pflichtzuschuss von 0,15 x 292 Euro = 43,80 Euro monatlich. Auf Jahresbasis sind das 525,60 Euro. Bei Entgeltumwandlungen jenseits dieses Betrages entfällt die Sozialabgabenfreiheit, entsprechend ist der Arbeitgeber für den „Überbetrag“ nicht mehr in der Zuschusspflicht.
Zuschuss zusätzlich, Verrechnung nicht zulässig
Der Arbeitgeberzuschuss ist stets zusätzlich zu zahlen. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Eine Verrechnung mit dem umgewandelten Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ist daher nicht zulässig. Das ist insbesondere bei schon bestehenden bAV-Vereinbarungen von Bedeutung.
Beispiel: bei einer bestehenden bAV-Vereinbarung über 100 Euro monatliche Entgeltumwandlung ist der Beitrag zusätzlich um den Arbeitgeberzuschuss (15 Euro) auf 115 Euro aufzustocken. Nicht zulässig – und im Übrigen mathematisch auch nicht korrekt – ist die Herabsetzung der Entgeltumwandlung auf 85 Euro und die Zahlung von 15 Euro als Arbeitgeberzuschuss, um den alten Beitrag beizubehalten.
Wird bei einer neu abzuschließenden bAV ein bestimmter monatlicher Beitrag angepeilt, lässt sich der obligatorische Arbeitgeberzuschuss ganz einfach nach folgender Formel ausrechnen:
AG-Zuschuss = 0,15/1,15 x Gesamtbeitrag,
wobei der Gesamtbeitrag = Entgeltumwandlung + AG-Zuschuss ist.
Bei einem Gesamtbeitrag von 100 Euro monatlich ergibt sich danach für den Arbeitgeber ein Zuschuss von 0,15/1,15 x 100 Euro = 13,04 Euro. Die erforderliche Entgeltumwandlung beträgt 100 Euro – 13,04 Euro = 86,96 Euro.
Wann ist die Sozialversicherungsersparnis niedriger als der 15 Prozent-Betrag?
Die tatsächliche Sozialabgabenersparnis des Arbeitgebers kann niedriger sein als 15 Prozent der Entgeltumwandlung. Möglich ist das in folgenden Konstellationen:
- der Bruttolohn des Arbeitnehmers liegt trotz Entgeltumwandlung über der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung. In diesem Fall findet keine Sozialabgabenersparnis statt, da für diese Einkommensteile generell keine Sozialabgaben anfallen.
- der Bruttolohn des Arbeitnehmers liegt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung. Die Ersparnis bezieht sich hier nur auf die Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
- der Bruttolohn liegt über einer Beitragsbemessungsgrenze, durch die Entgeltumwandlung fällt er aber darunter.
- die Entgeltumwandlung ist höher als die oben dargestellte Obergrenze für Sozialabgabenfreiheit. In diesem Fall ist der „überschießende“ Betrag sozialabgabenpflichtig. Es findet keine Ersparnis statt.
Pauschaler versus „spitz abgerechneter“ Zuschuss
Wenn die Sozialabgabenersparnis niedriger ist als der Betrag der 15 Prozent-Pauschale, kann der Arbeitgeber zwischen pauschaler oder „spitzer“ – das heißt: Ersparnis-genauer – Abrechnung wählen. Der „Gewinn“ bei spitzer Abrechnung ist aber in der Regel überschaubar. Dafür ist der Verwaltungsaufwand deutlich höher – mit entsprechenden Kostenwirkungen. Als Arbeitgeber sollte man zumindest prüfen, ob die mögliche Ersparnis der Spitzabrechnung den Aufwand rechtfertigt.
Was wenn schon ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss besteht
Gerade bei vielen schon länger bestehenden bAV-Vereinbarungen zur Entgeltumwandlungen ist die Dotierung ursprünglich alleine aus dem Arbeitnehmer-Einkommen erfolgt. Mancher Arbeitgeber hat aber auch schon vor der Einführung des Pflichtzuschusses freiwillig Zuschüsse gezahlt. Hier stellt sich naturgemäß die Frage, ob der Pflicht-Zuschuss jetzt mit diesem freiwilligen Zuschuss verrechnet werden darf.
Hierauf gibt es keine allgemeingültige Antwort. Es kommt maßgeblich darauf an, was in den jeweiligen Vereinbarungen geregelt ist. Im Idealfall (aus Arbeitgebersicht) besteht eine für diesen Fall anwendbare Anrechnungsklausel, ansonsten kommt es auf die Vertragsauslegung an.
Viele weitere Fragen – wir bieten Antworten
Es zeigt sich, beim 15 Prozent-Arbeitgeberzuschuss zur bAV steckt der sprichwörtliche Teufel im Detail. Wir konnten in diesem Beitrag nur einige Fragen anreißen. Bei weiteren oder tiefergehenden Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen Ihnen Rede und Antwort.
Kategorie: bAV
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