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Betriebsrentenstärkungsgesetz II – neue Impulse für die betriebliche Altersvorsorge

 30. Juli 2024   |    Constantin Behrschmidt

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll zu einer noch breiteren Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland beitragen.
  • Ein wesentlicher Regelungsinhalt des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Öffnung des Sozialpartnermodells für weitere Beteiligte.
  • Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge vor.
  • Das Gesetz soll Ende August im Bundeskabinett verabschiedet und nach der parlamentarischen Sommerpause von Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Neue Impulse für die betriebliche Altersvorsorge

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz – kurz: BRSG – ist ein Gesetzeswerk der Großen Koalition unter Bundeskanzlerin Merkel, das seinerzeit von der Bundesarbeitsministerin Nahles verantwortet wurde. Im August 2017 erlassen, traten die Bestimmungen des Gesetzes zum 1. Januar 2018 in Kraft. Das BRSG verfolgte das Ziel, der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eine breitere Basis zu verschaffen. Dies wurde angesichts der absehbaren Grenzen bei der gesetzlichen Alterssicherung infolge des demografischen Wandels und der Belastung der privaten Altersvorsorge durch die jahrelange Niedrigzinsphase als dringend notwendig angesehen.

Ein wesentliches Kernelement des BRSG ist das sogenannte Sozialpartnermodell – auch Nahles-Rente genannt. Die Tarifvertragsparteien sollten durch das Gesetz eine stärkere Verantwortung bei der Etablierung und Realisierung von betrieblichen Versorgungssystemen erhalten. Darüber hinaus wurden die Rahmenbedingungen für die bAV durch eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen verbessert. U.a. wurde ein verbindlicher Arbeitgeberzuschuss bei der bAV im Rahmen der Entgeltumwandlung eingeführt und man erhöhte die Betragsgrenzen für die Steuerfreiheit von bAV-Beiträgen.

Reform – Antwort auf enttäuschte Erwartungen beim BRSG I

Mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist festzustellen, dass sich die hohen Erwartungen an eine Stärkung der bAV nicht erfüllt haben. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Sozialpartnermodell. Bisher gibt es in Deutschland nur drei entsprechende Umsetzungen – in der Chemiebranche, bei einem Energieversorger und in der Bankwirtschaft. Die mitgliederstarke und für wichtige Industriebranchen zuständige IG Metall hat dem Modell erst im letzten Jahr eine Absage erteilt. Vor diesem Hintergrund gab es schon länger Forderungen nach einer Reform des BRSG.

Mit dem Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ – kurz BRSG II – wurde Ende Juni ein Vorschlag für eine umfassendere Reform vorgelegt. Die betroffen Verbände haben in den kommenden Wochen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ende August soll der Entwurf im Kabinett beraten werden, so dass nach dem Ende der Sommerpause die parlamentarische Behandlung starten kann. Wir geben nachfolgend einen Überblick über einige wesentliche Neuerungen des geplanten Gesetzes:

Öffnung von Sozialpartnermodellen

Das BRSG II soll die Voraussetzungen für eine Öffnung von bestehenden Sozialpartnermodellen für weitere Teilnehmer schaffen. Tarifvertragsparteien sollen künftig vollumfänglich an bestehende Sozialpartnermodelle „andocken“ können. Die Pflicht, eine eigene Durchführung und Steuerung aufzusetzen, entfällt. Auch können vorhandene Strukturen des betreffenden Sozialpartnermodells genutzt werden. Arbeitgeber sollen ein Sozialpartnermodell auch nutzen können, wenn sie sich im Tarifzuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft befinden, die ein – ggf. branchenfremdes – Sozialpartnermodell betreibt. Durch diese Maßnahmen will der Gesetzgeber den Kreis möglicher Teilnehmer an Sozialpartnermodellen erheblich erweitern. Gleichzeitig soll eine einfache Anschlussmöglichkeit ohne großen Zusatzaufwand geboten werden.

Bessere Förderung für Niedrigverdiener

Die Förderung für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll verbessert werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 100 EStG. Die dafür geltende Einkommensgrenze wird dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt (3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze). Die Fördergrenze für zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur bAV wird von bisher 960 Euro p.a. auf 1.200 Euro erhöht. Der Fördersatz von 30 Prozent bleibt dagegen unverändert.

Opting Out durch Betriebsvereinbarungen

Mit dem Begriff Opting Out werden solche bAV-Modelle bezeichnet, bei denen Arbeitnehmer mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags automatisch an der Entgeltumwandlung für Zwecke der Altersvorsoge teilnehmen – vorausgesetzt, sie widersprechen nicht ausdrücklich. Künftig sollen Opting Out-Modelle auch im Rahmen von Betriebsvereinbarungen möglich sein. Bedingung ist, dass der Arbeitgeber einen mindestens 20prozentigen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlt.

Höhere Abfindungsgrenzen

Die Abfindungsgrenzen für einvernehmlich vereinbarte Abfindungen zugunsten von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) sollen verdoppelt werden.

Frühzeitige Betriebsrente möglich

Beschäftigte sollen künftig eine – ggf. mit Abschlägen gezahlte – vorzeitige Betriebsrente auch dann in Anspruch nehmen können, wenn die gesetzliche Rente nur als Teilrente gezahlt wird.

Flexiblere Regelungen für Pensionskassen/-fonds

Das BRSG II will auch einen flexibleren Rahmen für die Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds schaffen. Dazu ist vorgesehen, den Kassen bzw. Fonds mehr Spielräume bei Kapitalanlagen zu geben und die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen sollen gelockert werden. Bei Pensionsfonds sollen künftig – wie bisher schon bei Pensionskassen – Ratenzahlungen zulässig sein. Pensionskassen sollen auch bei Bezug einer Teilrente bzw. gemindertem Erwerbseinkommen Leistungen erbringen dürfen.

Digitale Prozesse beim Pensions-Sicherungs-Verein

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine auf gesetzlicher Grundlage Einrichtung, die den Insolvenzschutz von Ansprüchen auf Betriebsrenten garantiert. Auch hier soll die Digitalisierung nun endlich Einzug halten. Künftig sind volldigitale Beitragsbescheide des Pensions-Sicherungs-Vereins rechtlich zulässig.

BRSG II – Wie geht es weiter?

Die parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs stehen im Herbst an. Neben dem Bundestag muss auch der Bundesrat entscheiden. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig. Gut möglich, dass im weiteren Verfahren noch grundlegendere Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden. Wir von Behrschmidt & Kollegen werden das weitere Verfahren beobachten und Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

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Kategorie: bAV



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